(IP) Ob ein Fehlbetrag bei der Ablösung einer Zwangsversteigerung unschädlich sein kann, war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Gläubigerin betrieb die Zwangsversteigerung einiger Grundstücke der beiden Schuldner. Der Verkehrswert der Grundstücke wurde auf insgesamt 304.000 € festgesetzt. Im dritten Versteigerungstermin, bei dem ein Meistgebot von 132.000 € abgegeben wurde, hatte das Vollstreckungsgericht den Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung auf 14.00 Uhr angesetzt, worauf in einem 10.09 Uhr bei Gericht eingegangenem Telefax ein Beteiligter, der am Vortag mit den Schuldnern einen Pachtvertrag über die Grundstücke geschlossen hatte, dem Vollstreckungsgericht mitteilte, dass er an die Gläubigerin zur Ablösung ihres Rechts einen Betrag von ca. 43.000,- € gezahlt habe. Zugleich beantragte er die Einstellung des Verfahrens. Im Verkündungstermin bestätigte die Gläubigerin den Eingang der Zahlung, wies aber darauf hin, dass sich ein Fehlbetrag von knapp 5.000,- € errechne. Darauf hat das Vollstreckungsgericht den Einstellungsantrag zurückgewiesen und die Grundstücke einem Dritten zugeschlagen. Der Schuldner betrieb in Folge weiterhin die Zuschlagsversagung.
Der BGH bestätigte den Fehlbetrag und entgegnete dem Schuldner:
„Im Zwangsversteigerungsverfahren wird die Forderung, wegen der der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreibt, durch den Zwangsversteigerungsantrag, in welchem der Anspruch nach Hauptsache, Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie den Kosten zu bezeichnen ist ... und den Anordnungsbeschluss konkretisiert. Sie bestimmen den von dem Ablösenden gemäß § 268 Abs. 1 BGB gegenüber dem Gläubiger zu leistenden Betrag. Entgegen einer in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung ... umfasst der Ablösungsbetrag auch die von dem Gläubiger verauslagten Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens.““ Angesichts des nicht lediglich geringfügigen Fehlbetrages von über 16% sei auch nicht nach Treu und Glauben eine Einstellung angezeigt gewesen.“

Der Leitsatz fasst zusammen:

„1. Beantragt der Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks auch wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung, umfasst der zu seiner Befriedigung erforderliche Betrag im Sinne des § 268 Abs. 1 BGB die von ihm verauslagten Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens.
2. Ein Fehlbetrag bei der Ablösung kann nach Treu und Glauben dann unschädlich sein, wenn er sowohl absolut als auch als relativ geringfügig ist.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 161/12


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