(ip/RVR) Der die Zwangsversteigerung betreibende Gläubiger war Grundschuldinhaber, aber auch gleichzeitig mit der Schuldnerin in Erbengemeinschaft als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Insoweit machte er jedoch geltend, dass er im Wege der Abschichtung kraft Gesetzes aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden sei und verwies auf ein Urteil des OLG Karlsruhe, durch wel-ches die Schuldnerin verurteilt wurde, an den Gläubiger einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen Zug um Zug unter anderem gegen Abgabe einer Bewilligung, derzufolge der Gläubiger aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist.

Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag des Gläubigers auf Anordnung der Zwangsversteigerung zunächst mit dem Hinweis auf § 1197 Abs. 1 BGB zurückgewiesen, der eine Zwangsvollstreckung in das eigene Grundstück untersagt. Nach Aufhebung der Zurückweisung durch das Landgericht hat es den Antrag erneut und mit der Begründung zurückgewiesen, dass es an der gem. § 17 Abs. 1 ZVG erforderlichen Eintragung der Schuldnerin als Alleineigentümerin fehle. Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin Vollstreckungserinnerung eingelegt.

Die Zwangsversteigerung darf nach § 17 Abs. 1 ZVG nur angeordnet werden, wenn der Schuldner im Grundbuch als (Allein-)Eigentümer eingetragen ist (Alt. 1) oder Erbe des eingetragenen Eigentümers ist (Alt. 2). Beide Alternativen liegen hier nicht vor. Eingetragen sind Gläubiger und Schuldner in Erbengemeinschaft, während die Schuldnerin materiell-rechtlich Alleineigentümerin des Grundstücks ist. Es stellt sich nunmehr die Frage einer entsprechenden Anwendung.

Die Regelung des § 17 Abs. 1 Alt. 2 ZVG entspricht inhaltlich dem § 40 GBO. Dieser sieht vor, dass der Schuldner, der Erbe des eingetragenen Eigentümers ist, nicht im Grundbuch eingetragen sein muss. Im Grundbuchrecht ist insoweit anerkannt, dass eine Ausnahme von dem Grundsatz der Voreintragung nicht nur in dem in § 40 GBO ausdrücklich geregelten Fall des Erben, sondern auch beim Erbeserben und in Fällen einer erbgangsgleichen Gesamtrechtsnachfolge geboten ist. Insoweit wird § 40 GBO entsprechend angewendet. Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass aufgrund der Parallelität von § 40 GBO und § 17 Abs. 1 S. 2 ZVG die im Grundbuchrecht anerkannten Ausnahmen auch im Zwangsversteigerungsverfahren Anwendung finden müssen.

Die Abschichtungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldnerin führt nicht zu einer rechtsgeschäftlichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, sondern stellt einen gesetzlichen Vermögensübergang dar. Die Erbengemeinschaft ist kraft Gesetzes erloschen und die Schuldnerin ist alleinige Eigentümerin der Nachlassgegenstände. Es liegt somit eine erbangsgleiche Gesamtrechtnachfolge vor, sodass eine analoge Anwendung von § 17 Abs. 1 Alt. 2 ZVG gerechtfertigt ist.

§ 17 Abs. 3 ZVG fordert insoweit die Glaubhaftmachung des Vermögensübergangs durch entsprechende Urkunden. Dies ist hier durch Vorlage einer Ausfertigung des Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe erfolgt.

Der Zwangsversteigerung steht aufgrund der Allein-Eigentümerschaft der Schuldnerin auch § 1197 Abs. 1 ZVG nicht entgegen.

Schließlich scheitert sie auch nicht an §§ 1148, 1192 Abs. 1 BGB. Danach gilt derjenige als Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen. Dies Fiktion gilt jedoch nur zugunsten des Gläubigers.

Die Anordnung der Zwangsversteigerung hat damit Bestand.


Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH vom 30.09.2010, Az. V ZB 219/09


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