(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen einer Vollstreckungsabwehrklage in einem aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Erhebt der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt, kann das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise zu verneinen sein. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt; ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient.“

Die Klägerin und ihr Ehemann bestellten an ihrem Grundstück zugunsten der beklagten Bank, der Gläubigerin, zwei Sicherungsgrundschulden über 460.000 € sowie über 40.000 €. Dann beantragte die Gläubigerin die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Von ihrem Vollstreckungsauftrag nahm sie die wegen Verjährung entstandenen Zinsansprüche aus Grundschuldzinsen aus. Der dritte Versteigerungstermin war terminiert. Mit einem kurz zuvor bei der Gläubigerin eingegangenen Schreiben berief sich die Klägerin erstmals auf diese und erhob darauf gestützt Vollstreckungsabwehrklage. Im laufenden Verfahren hat die Gläubigerin infolgedessen ausdrücklich auf die verjährten Zinsen verzichtet.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Zurückweisung der Berufung der Klägerin hatte das Oberlandesgericht auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis gestützt. Zuvor war der Zuschlag erteilt worden. Der Verteilungstermin war anberaumt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision wollte die Klägerin weiterhin erreichen, dass die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der fällig gewordenen Grundschuldzinsen für unzulässig erklärt würde.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 230/15

© immobilienpool.de