(IP) Im Zusammenhang der Abgabe einer Vermögensauskunft bei drohender Zwangsversteigerung hat der BGH mit Leitsatz entschieden.

„Der Gläubiger kann durch Beschränkung des Vollstreckungsauftrags auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten.“

Die Gläubigerin hatte beantragt, der Schuldnerin die Vermögensauskunft abzunehmen. Im Antrag bestimmte sie:

Sollte der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre ... eine Vermögensauskunft abgegeben haben, so wird beantragt, dem Gläubiger einen Abdruck des beim Gericht bzw. beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegten Vermögensverzeichnisses zuzuleiten, wenn das Verzeichnis nicht älter als 12 Monate ist. Bei einem älteren Verzeichnis erfolgt Antragsrücknahme. Ist das Verzeichnis älter, wird um Mitteilung gebeten, wann und wo die Vermögensauskunft abgegeben wurde.

Der Gerichtsvollzieher hatte die Durchführung des Auftrags abgelehnt, weil weder die Vermögensauskunft noch die Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses an eine Bedingung geknüpft werden könne.

Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die daraufhin von der Gläubigerin beim Landgericht eingelegte sofortige Beschwerde war ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte die Gläubigerin ihr Begehren weiter.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: I ZB 21/16

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