(ip/pp) Die Haftung gegenüber einer finanzierenden Bank bei falschem Bautenstandsbericht war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Celle. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Schadensersatz wegen unrichtiger Angaben im Zusammenhang mit der Gewährung eines Kredits in Anspruch. Der Beklagte hatte mehrere Teilstücke eines Grundstücks an drei Brüder verkauft, zu Preisen von 40.000,- Euro und 35.000,- Euro. Dort sollte durch eine GmbH, für die der Beklagte handelte, jeweils Einzelhäuser errichtet werden. Durch Teilungserklärung wurde dann das einheitliche Grundstück in drei Miteigentumsanteile aufgeteilt.

Bezüglich der Finanzierung wandte sich der Beklagte an eine GmbH, die mit einer Bank zusammenarbeitete, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin war, die aber auch mit dem Beklagten zusammenarbeitete. Vermittelt wurde sodann ein Darlehensvertrag über insgesamt 130.000,- Euro. Auszahlungsvoraussetzung für die erste Rate von 68.400,- Euro waren u. a. ein Rohbaunachweis sowie zwei Lichtbilder vom Rohbau mit Vorder- und Rückenansicht.

Der Beklagte und Bauherr unterzeichneten darauf ein Formular „Bautenstandsbericht für Zwecke der Kreditgewährung und Auszahlung“. Hinsichtlich der Rohbauarbeiten wurde eine Fertigstellung von 100 % und bezüglich der Dachdeckerarbeiten von 20 % bescheinigt. Ferner hieß es: „Bei Wohnungseigentum bezieht sich dieser Bautenstandsbericht auf das gesamte Gebäude. Von vorstehendem Bautenstand habe ich mich selbst … überzeugt. Die beigefügten zwei Lichtbilder des Beleihungsobjektes wurden von mir am gleichen Tag aufgenommen.“

Dieser Bautenstandsbericht war bezüglich des zu errichtenden Hauses falsch. Mit den Bauarbeiten für dieses Haus war überhaupt noch nicht begonnen worden. Tatsächlich war mit dem Bau lediglich in Bezug auf den Miteigentumsanteil eines weiteren Bruders des Beklagten begonnen worden. Entsprechendes wurde durch den Zwangsverwalter im Zuge der Zwangsverwaltung des Grundstücks des Beklagten festgestellt. Der Bautenstandsbericht war durch die betreffende GmbH vorbereitet worden und wurde dann vom Beklagten unterschrieben und zusammen mit zwei falschen Fotos an die Klägerin weitergeleitet. Diese Fotos zeigten aber schlicht andere Gebäude im Bauzustand. Darauf wurde durch die Bank die erste Rate von 68.400,- Euro ausgezahlt.

Der Betrug wurde dann später entdeckt, es wurde geklagt, das Grundstück zwangsversteigert. Als Rechtsnachfolgerin der Bank löste die Klägerin deren Forderung gegenüber dem Beklagten in Höhe von knapp 90.000,- Euro ab.

Das Oberlandesgericht Celle entschied:

„1. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten einer kreditgebenden Bank ist anzunehmen, wenn ein Bauunternehmer einen Bautenstandsbericht für den Bauherren unterschreibt, der ausdrücklich „für Zwecke der Kreditgewährung und Auszahlung“ vorgesehen ist.

2. Unterzeichnet der Bauunternehmer einen derartigen Bautenstandsbericht, in dem eine Fertigstellung der Rohbauarbeiten zu 100 % bescheinigt, obwohl mit dem Bau überhaupt noch nicht begonnen wurde, und zahlt die kreditgebende Bank des Bauherren daraufhin die erste Darlehensrate aus, so ist der Bauunternehmer der Bank zum Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, wenn sie später mit ihrer Forderung gegen den Bauherren ausfällt.

3. Wirkt der Bauunternehmer aktiv an der Täuschung der Bank mit, so kommt auch eine Haftung aus § 826 BGB in Betracht.“

OLG Celle, Az.: 8 U 29/09