(IP) Hinsichtlich Schadensersatzansprüchen aus einem Darlehen, das zur Finanzierung eines Grundstückskaufes eingesetzt wurde, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„a) Ein geschädigter Darlehensgeber muss sich gegenüber einem ihm aus § 826 BGB haftenden Schädiger das schuldhafte Verhalten seiner Mitarbeiter bei der Kreditprüfung zurechnen lassen, wenn der Schädiger zum Zeitpunkt des Mitverschuldens die Schadensentwicklung auf den Weg gebracht hat, der Schaden mithin bereits ursächlich gesetzt war. In einem solchen Fall ist eine im Rahmen von § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB erforderliche Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem gegeben ...

b) Bei sittenwidriger Schädigung und direktem Schädigungsvorsatz kommt die anspruchsmindernde Berücksichtigung eines fahrlässigen Verhaltens des Geschädigten gemäß § 254 BGB nicht in Betracht“.

Die Parteien stritten über Schadensersatzansprüche aufgrund eines Darlehens, das die Klägerin einem am Rechtsstreit nicht mehr beteiligten weiteren Beklagten zur Finanzierung eines Grundstückskaufes sowie für Sanierungsarbeiten gewährte. Ein Beklagter hatte das bebaute Grundstück in unsaniertem Zustand von der Voreigentümerin zum Preis von ca. 2,6 Mio. Euro erworben. Zu seinen Gunsten wurde eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit wurde der Kaufpreis einvernehmlich auf ca. 1.000.000,- € reduziert.

Danach kam es durch Vermittlung zu Gesprächen über einen Weiterverkauf. Wegen der Kaufpreisfinanzierung wurde bei der klagenden Bank angefragt, wobei ein Kaufvertragsentwurf des seinerzeit als Notar bestellten Beklagten vorgelegt wurde, der einen Kaufpreis von 5,5 Mio. € für das unsanierte Grundstück vorsah. Der Klägerin wurden zudem gefälschte Mietverträge über die beginnende gewerbliche Nutzung des Objekts und unzutreffende Angaben des weiteren Beklagten über seine Vermögensverhältnisse, insbesondere ein gefälschter Eigenkapitalnachweis über ca. 1,6 Mio. €, übermittelt. Dann wurden der Klägerin Nachtragsvereinbarungen zu den Mietverträgen übersandt, die nunmehr einen veränderten Mietbeginn enthielten.

Ein Rechtsstreit begann schließlich, und aus der aus dessen Verlauf resultierenden Zwangsversteigerung des Grundstücks floss der Klägerin ein Nettoerlös von knapp 950.000,- € zu.

Die Klägerin hat darauf dennoch danach von den Beklagten Schadensersatz u.a. für die Erstattung des noch offenen Darlehensbetrages begehrt.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: III ZR 235/15

Berichtigungsbeschluss Verfahren III ZR 235/15

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