(IP) Hinsichtlich Grunddienstbarkeiten, die bei einem Erwerb durch Zwangsversteigerung nicht erwähnt worden sind, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„a) Derjenige, der während eines Flurbereinigungsverfahrens ein im Flurbereinigungsgebiet liegendes Grundstück rechtsgeschäftlich oder im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt, muss gemäß § 15 Satz 1 FlurbG die Belastung mit einer durch die Flurbereinigung entstandenen Grunddienstbarkeit gegen sich gelten lassen, auch wenn diese aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist und im geringsten Gebot nicht aufgeführt ist.
b) § 15 Satz 1 FlurbG steht dem Erlöschen einer durch Flurbereinigung entstandenen, entgegen den §§ 79 bis 83 FlurbG nicht in das Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit infolge gutgläubigen lastenfreien Erwerbs (§ 892 BGB) oder infolge Zuschlags in der Zwangsversteigerung (§ 52 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1 ZVG) aber nicht (mehr) entgegen, wenn das Flurbereinigungsverfahren mit der bestandskräftigen Schlussfeststellung nach § 149 Abs. 3 FlurbG abgeschlossen ist.“

Die Parteien waren Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die Klägerin war Eigentümerin des Hinterliegergrundstücks, auf dem sich u.a. ein Wohnhaus befand. Ihr Grundstück konnte nur über das Grundstück erreicht werden, das vom Beklagten durch Zwangsversteigerung erworben worden war. Dann war ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt worden. Im betreffenden Flurbereinigungsplan hiess es: „In das Grundbuch neu einzutragende Belastungen:
(3) Die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführten neuen Belastungen sind im Grundbuch mit dem Range vor allen in den Abteilungen II. und III. bereits bestehenden Eintragungen einzutragen. Die neuen Belastungen sind in der Zuteilungskarte eingetragen, soweit dies nach Art der Belastung möglich ist.“

In dem genannten Verzeichnis war vermerkt, dass das Grundstück des Beklagten zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der Klägerin in der Weise belastet wird, „dass diese berechtigt sind, über den in der Zuteilungskarte eingetragenen Dienstbarkeitsweg zu gehen, zu fahren und Vieh zu treiben“. In der Zuteilungskarte ist auf dem Grundstück des Beklagten ein entsprechender Weg eingezeichnet. Die Flurbereinigungsbehörde hatte das Grundbuchamt ersucht, die genannte Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks einzutragen; die Eintragung unterblieb jedoch.

Mit der Klage beantragte die Klägerin, dass zugunsten ihres Grundstücks eine Dienstbarkeit entsprechend dem Flurbereinigungsplan bestehe. Hilfsweise hat sie die Verurteilung des Beklagten zur Duldung eines Notwegerechts verlangt. Das Amtsgericht hat den Feststellungsantrag abgewiesen und den Beklagten auf den Hilfsantrag verurteilt, zugunsten des Grundstücks der Klägerin ein Notwegerecht mit der Berechtigung zur Begehung und zur reinen Überfahrt für Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t gegen Zahlung einer jährlichen Geldrente in Höhe von 480 € zu dulden. Hiergegen hatten beide Parteien Berufung eingelegt.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 199/17

© immobilienpool.de