(IP) Hinsichtlich der Entbehrlichkeit von Rechtsnachfolgeklauseln bei Zwangsversteigerungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Die im Grundbuch eingetragene dingliche Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO macht, wenn die Vollstreckung aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld gegen den späteren Eigentümer des Grundstücks betrieben werden soll, eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO nicht entbehrlich.“

Die Beteiligte betrieb die Zwangsversteigerung von Grundstücke der Beteiligten aus einer im Grundbuch mit einem Vermerk „vollstreckbar nach § 800 Abs. 1 ZPO“ eingetragenen Grundschuld über 220.000 €. Grundlage war die Grundschuldbestellungsurkunde, in der sich der Voreigentümer des Grundstücks der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit der Grundschuld belastete Eigentum in der Weise unterworfen hatte, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer wegen aller Ansprüche an Kapital und Zinsen aus der Grundschuld zulässig sein sollte. Die gegen den Voreigentümer des Grundstücks erteilte vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde wurde den Beteiligten vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt, eine Vollstreckungsklausel gegen sie wurde nicht erteilt.

Im Versteigerungstermin war ein weiterer Beteiligter Meistbietender und erhielt den Zuschlag. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten hatte das Landgericht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und die Erteilung des Zuschlags versagt. Dagegen richtete sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten.

Der BGH entschied: Die Rechtsbeschwerde sei unbegründet. Rechtsfehlerfrei hatte das Beschwerdegericht den Zuschlag auf das im Versteigerungstermin abgegebene Meistgebot versagt. Es fehlte an den Vollstreckungsvoraussetzungen, weil eine gegen die Beteiligten aus der Grundschuld legitimierende Vollstreckungsklausel nicht erteilt und zugestellt worden ist. „Nach § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde ...nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in der Urkunde oder in der ihr beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind.“

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 212/17

© immobilienpool.de