(IP) Hinsichtlich Anfechtung der Annahme einer Erbschaft bei drohender Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden. „Auch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB mit Wirkung zum 1. Januar 2010 kann ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren.“

Die Parteien stritten darüber, ob die Beklagte Miterbin der Erblasserin geworden oder ob sie pflichtteilsberechtigt ist, weil sie nach Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat.

Die Erblasserin, deren Ehemann vorverstorben war, hatte vier Kinder, darunter die Beklagte. Zwei Kinder waren vorverstorben. Der Kläger war Enkel der Erblasserin. Im Testament setzte die Erblasserin die Beklagte zur Miterbin zu 1/4 ein und zugunsten des Klägers sowie seiner zwei Geschwister ein Vorausvermächtnis hinsichtlich eines Hausgrundstücks aus, das sie in einem weiteren Testament wiederum mit einem Untervermächtnis unter anderem zugunsten der Beklagten in Höhe von 15.000 € belastete. Der Kläger wurde von der Erblasserin zum Testamentsvollstrecker bestimmt.

Die Beklagte erklärte die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist, nachdem sie von den letztwilligen Verfügungen erfahren hatte. Sie schrieb unter anderem:

"Ich wollte die Erbschaft in Wirklichkeit nicht annehmen, sondern habe die Frist zur Ausschlagung versäumt, weil ich in dem Glauben war, dass ich im Falle einer Ausschlagung vollumfänglich vom Nachlass ausgeschlossen wäre und zwar auch bzgl. von Pflichtteilsansprüchen und des zu meinen Gunsten eingeräumten Untervermächtnisses.“

In der Folgezeit forderte die Beklagte den Kläger unter Berufung auf ihren Pflichtteilsanspruch zur Auskunft über den Nachlass auf. Dies lehnte der Kläger ab.

Die Beklagte hatte darauf ihrerseits Widerklage mit dem Antrag erhoben, den Kläger zu verurteilen, einer drohenden Zwangsversteigerung wegen der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in den Nachlass zu dulden.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IV ZR 387/15

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