(IP) Hinsichtlich Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zusammenhang Zwangsversteigerung hat das Landgericht (LG) Hamburg entschieden.

„Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz kannte. Diese Kenntnis wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und das die Handlung die Gläubiger benachteiligte.“

Der Kläger, der in dem auf Eigenantrag eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, nahm die Beklagte, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, wegen Vorsatzanfechtung auf Erstattung von empfangenen Zahlungen in Anspruch. Sie habe auch Kenntnis vom laufenden Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die Eigentumswohnung der Schuldnerin gehabt. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass der in Betracht kommende Anspruch aus Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung daran scheitere, dass die Beklagte keine Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt habe.

Es fehle an der Kenntnis der Gläubiger über die benachteiligende Wirkung der Zahlungen. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft habe nicht Kraft der zwischen ihr und der Schuldnerin bestehenden schuldrechtlichen Verbindung über hinreichende Kenntnisse der wirtschaftlichen Umstände der Schuldnerin verfügt. Voraussetzung hierfür sei nämlich, dass der Beklagten überhaupt bekannt gewesen sei, dass die Schuldnerin weitere Gläubiger gehabt habe - und zwar in einem Umfang, der es habe fraglich erscheinen lassen, dass diese nach Leistung der hier streitgegenständlichen Wohngeldzahlungen noch hätten befriedigt werden können.

LG Hamburg, Az.: 318 S 48/16

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