(IP) Hinsichtlich Aufhebung der Grunderwerbsteuer bei Rückerwerb in der Zwangsversteigerung hatte das Finanzgericht (FG) Düsseldorf zu entscheiden. Die Klägerin hatte ein unbebautes Grundstück zum Kaufpreis von gut 37.000,- EUR verkauft. Im Vertrag verpflichtete sich der Erwerber, das Grundstück innerhalb von drei Jahren zu bebauen; würde er dieser Verpflichtung trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht nachkommen, sollte die Klägerin berechtigt sein, vom Vertrag zurückzutreten und die schulden- und lastenfreie Rückübertragung zu verlangen.

Dann beantragte eine Bank als Gläubigerin des Käufers die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Der seitens des Gerichts beauftragte Sachverständige ermittelte einen Verkehrswert des Grundstücks von 106.000 EUR. Im Versteigerungstermin wurde seitens des Gerichts die Vorschrift des § 51 ZVG erläutert und darauf hingewiesen, dass der Wert des Grundstücks rechtskräftig auf 106.000 EUR festgesetzt worden sei und die Differenz zu dem früheren Verkaufspreis von 37.092 EUR als fiktiver Zuzahlungsbetrag gelte.

Die Klägerin blieb im Versteigerungstermin mit einem Gebot von 35.000 EUR Meistbietende und erhielt das Grundstück zugeschlagen.

Das Finanzamt setzte für den Erwerb Grunderwerbsteuer 5.220 EUR nach einer Bemessungsgrundlage von 35.000 EUR (Meistgebot) zuzüglich bestehen bleibender Rechte 69.407 EUR fest. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Sie trug vor, da der Bebauungsverpflichtung nicht nachgekommen sei, sei der Vertrag zur Rückübertragung bereits beim Notar vorbereitet gewesen. Die vertraglich vereinbarte Rückübertragung sei nur deshalb nicht zustande gekommen, weil die Bank aus ihrem vorrangigen Recht zur Darlehenssicherung die Zwangsversteigerung betrieben habe. Jedenfalls könne maximal der Betrag von 35.000 EUR als Bemessungsgrundlage angesetzt werden.

Das Finanzgericht entschied im Leitsatz:

„Ein Grunderwerbsteuerbescheid ist nicht ... aufzuheben, wenn der Rückerwerb nicht aufgrund vertraglichen Rücktrittsrechts, sondern im Rahmen der Zwangsversteigerung erfolgt.“

„Die ... zur Gegenleistung bei einer Zwangsversteigerung rechnenden bestehen bleibenden Rechte erhöhen auch dann die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage, wenn die dinglichen Rechte Dienstbarkeiten zugunsten des Erwerbers beinhalten. Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten sind von den Grundstückslasten ... abzugrenzen“.

FG Düsseldorf, Az.: 7 K 3097/14 GE


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