(IP) Hinsichtlich Verwertung einer Grundschuld eines belasteten Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) geäußert.

„Das Verhalten des Verkäufers ist mindestens als grob fahrlässig zu bewerten. Nach ständiger Rechtsprechung handelt grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen ... Durch die im Wege eines Vermächtnisses angeordnete Zuwendung der auf dem verkauften Grundstück lastenden Grundschuld an seine Lebensgefährtin hat der Verkäufer sich bzw. seine Erben bewusst jeglicher Einflussnahmemöglichkeit auf das Schicksal der Grundschuld begeben. Ihm hätte sich aufdrängen müssen, dass die Gefahr bestand, dass seine Lebensgefährtin oder ein Dritter die Grundschuld im Wege der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks verwerten würde, seine Erben dadurch das Eigentum an dem Grundstück verlieren würden und sie die Verpflichtung gegenüber der Klägerin aus dem Kaufvertrag nicht erfüllen könnten.“

Die Klägerin hatte eine Teilfläche eines Grundstücks zum Preis von 125.000,- Euro gekauft. Nach der Vermessung wurde das Grundstück in das von der Klägerin gekaufte Flurstück und in das dem Verkäufer verbliebene Flurstück geteilt. Vereinbarungsgemäß leistete die Klägerin die Zahlung von 50 % des Preises. Zur Errichtung der Halle kam es jedoch nicht. Den Antrag auf Eigentumsumschreibung wies das Amtsgericht zurück, da die Klägerin als Kostenschuldnerin den Kostenvorschuss nicht gezahlt hatte. Dann verstarb der Verkäufer. Die Beklagten waren seine Erben. In Erfüllung eines Vermächtnisses übertrugen sie das dem Verkäufer verbliebene Grundstück und die Briefgrundschuld, die auf dem an die Klägerin verkauften Grundstück lastete, auf die Lebensgefährtin des Verkäufers. In der Folgezeit betrieb deren Tochter die Zwangsversteigerung aus der Grundschuld und ersteigerte das der Klägerin verkaufte Grundstück.

Die Klägerin, die den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte, verlangt darauf von den Beklagten die Rückzahlung des seinerzeit geleisteten Kaufpreises. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben - auf Berufung hat das Oberlandesgericht dann die Klage abgewiesen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 217/14

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