(IP) Hinsichtlich der Aufhebung der Anordnung der Zwangsversteigerung bei Kollision des deutschen- mit dem Gemeinschaftsrecht hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden und den Gerichtshof der Europäischen Union angerufen:

„Erfasst der Begriff des dinglichen Rechts gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S. 1) eine nationale Regelung, wie sie in § 12 des Grundsteuergesetzes i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung enthalten ist, wonach Grundsteuerforderungen kraft Gesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen und der Eigentümer insoweit die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz dulden muss?“

Die Schuldnerin, eine Société Civile Immobilière nach französischem Recht, war Eigentümerin eines in der Bundesrepublik gelegenen Grundstücks, über das das Tribunal de Grande Instance de Mulhouse das Betriebssanierungsverfahren („procédure de redressement judiciaire“ / gerichtliches Vergleichsverfahren) angeordnet- und einen gerichtlich bestellten Verwalter zu deren Betreuung bestellt hatte. Darauf hatte die betreffende Gemeinde wegen rückständiger Grundsteuern die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragt. Das Amtsgericht hatte die Zwangsversteigerung angeordnet, der dagegen gerichteten Erinnerung der Schuldnerin hat es nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin erreichen, dass die Anordnung der Zwangsversteigerung aufgehoben und der Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch gelöscht wird. Der BGH musste den Gerichtshof der Europäischen Union zu Beurteilung anrufen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 41/14

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