(IP) Hinsichtlich der Haftung des Erstehers eines Grundstücks aus der Zwangsversteigerung für nach dem Zuschlag fällige Beiträge hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Leitsatz entschieden.

„Der Ersteher eines Grundstücks ist nicht nach § 91 Abs. 1 ZVG vor einer Beitragsforderung geschützt, wenn die Beitragspflicht erst nach dem Wirksamwerden des Zuschlags entsteht.“

Die Beteiligten stritten um einen Beitragsbescheid. Die Klägerin war aus einer Zwangsversteigerung Eigentümerin eines Grundstücks geworden, das an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen war, die der Beklagte als öffentliche Einrichtung betrieb. Dann setzte der Beklagte gegen die Klägerin einen Anschlussbeitrag in Höhe von knapp 3.500,- Euro fest. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid zurück. Darauf hatte die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin beantragte die Berufung.

Dort entschied das OVG: „Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen“.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Az.: 1 L 498/16

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