(ip/pp) In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ging es um Widerrufsfristen und Haustürsituationen bei Darlehensverträgen. Die Kläger nahmen die Beklagte auf Rückzahlung der auf ein Darlehen geleisteten Zinszahlungen sowie Rückabtretung von Ansprüchen aus zwei Lebensversicherungsverträgen nebst Herausgabe der Versicherungsscheine in Anspruch und verlangten die Feststellung, dass der Beklagten keine weiteren Rechte aus dem Darlehensvertrag zustehen. Die Kläger waren einer Immobilien-Fonds GbR als Gesellschafter mit einer Einlage in Höhe von knapp 46.000,- Euro beigetreten. Der Gründungsgesellschafter und Initiator des Fonds war der Alleingeschäftsführer einer von ihm gegründeten Wohnungsbaugesellschaft.

Zur Finanzierung ihrer Beteiligung hatten die Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 105.720 DM abgeschlossen. Der Vertrag sah bei einem festgeschriebenen Nominalzins von 7,1% jährlich lediglich monatliche Zinszahlungen der Kläger vor. Die Tilgung sollte erst später erfolgen. Zu diesem Zweck schlossen die Kläger gleichzeitig zwei Lebensversicherungsverträge und traten ihre diesbezüglichen Ansprüche an die Beklagte ab. Ferner unterzeichneten sie eine von der Beklagten verfasste Widerrufserklärung mit unter anderem folgenden Inhalt:

"Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor uns die von Ihnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist. ...

Im Falle des Widerrufs kommen auch die mit dem Darlehen zu finanzierenden verbundenen Geschäfte (hier: Erwerb des GdbR-Anteils) nicht wirksam zustande."

In dem vorliegenden Rechtsstreit hatten sich die Kläger unter anderem auf den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung berufen. In diesem Zusammenhang behaupteten sie, ein Zeuge von der für die Beklagte tätigen Vermittlungsgesellschaft habe sie in ihrer Wohnung aufgesucht, um Angelegenheiten bezüglich einer Versicherung zu klären. Anlässlich dieses Gesprächs habe er ihnen die umstrittene Beteiligung angeboten. Er habe sie in groben Zügen vorgestellt, da zunächst habe ermittelt werden sollen, in welcher Höhe eine Beteiligung in Betracht komme. Dann sei er nach vorheriger telefonischer Ankündigung erneut in ihrer Wohnung erschienen und habe ihnen mitgeteilt, dass aufgrund ihres Einkommens ein Erwerb von drei Anteilen möglich sei, wofür sich der Finanzierungsaufwand auf insgesamt 105.720 DM belaufe. In weiteren Besuchen legte er ihnen einen von ihm vorbereiteten Darlehensvertrag zur Unterschrift vor – den sie dann auch unterzeichneten.

Dann aber klagten sie: Sie seien durch unrichtige Angaben im Fondsprospekt über die Höhe der sogenannten weichen Kosten, die tatsächlich an die Vertriebsgesellschaft gezahlte Provision sowie über die drohende und dann erfolgte Insolvenz der Mietgarantin und damit über die Sicherheit der zu erzielenden Rendite arglistig getäuscht worden. Diese arglistige Täuschung müsse sich die Beklagte als finanzierende Bank zurechnen lassen. Zum einen habe sie positive Kenntnis von der Täuschung über die Höhe der Provision gehabt. Zum anderen läge ein verbundenes Geschäft vor, so dass die Beklagte auch aus diesem Grunde für täuschende Angaben hafte.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Verurteilung zur Zahlung in Höhe von ca. 8.250,- Euro nebst Zinsen nur Zug um Zug gegen Übergabe einer schriftlichen Erklärung an die Beklagte, dass die Kläger ihren Gesellschaftsanteil an der G. GbR Immobilien-Fonds abtreten, ausgesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Der BGH entschied letztinstanzlich:

„a) Eine Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist erst mit Eingang der vom Kreditnehmer unterzeichneten Vertragsurkunde bei der Bank zu laufen beginnen soll, vermittelt dem Kreditnehmer nicht mit hinreichender Klarheit die Kenntnis über den Fristbeginn.

b) Es gibt keinen rechtlichen Obersatz des Inhalts, dass die Vermutung der Ursächlichkeit einer Haustürsituation für den späteren Abschluss eines Darlehensvertrages ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bei einer Zeitspanne von drei Wochen zwischen Hausbesuch und Vertragsschluss entfällt.“

BGH, Az.: XI ZR 456/07