(IP) Hinsichtlich zivilprozessualer Hinweispflicht bei drohenden Rechtsnachteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden:

„Die zivilprozessuale Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO gilt auch im Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz. Sie erfordert aber nicht allgemeine Ausführungen über die Rechte der Beteiligten, sondern kommt in erster Linie zum Tragen, wenn das Gericht Anlass zu der Annahme hat, dass ein Beteiligter die Rechtslage falsch einschätzt und ihm deshalb ein Rechtsnachteil droht.“

Der Schuldner und die Schuldnerin im betreffenden Verfahren waren hälftige Miteigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Das Amtsgericht hatte die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils des Schuldners angeordnet. Im Anschluss ordnete es auch die Zwangsversteigerung des weiteren Miteigentumsanteils der Schuldnerin an – und die Verfahren wurden miteinander verbunden.

In dem Versteigerungstermin, in dem nur der Schuldner, nicht aber die Schuldnerin anwesend war, wurde beantragt, die beiden Miteigentumshälften gemeinsam unter Verzicht auf Einzelausgebote auszubieten. Nachdem der Schuldner dem Antrag zugestimmt hatte, beschloss das Amtsgericht, dass die Versteigerung der Miteigentumshälften nur im Gesamtausgebot zu erfolgen habe. Auch der Zuschlag wurde erteilt.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner hat das Landgericht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und den Zuschlag versagt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die betroffene Beteiligte die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts war der Zuschlag zu versagen. Der Verzicht des Schuldners auf Einzelausgebote beruhe auf einer Verletzung der dem Vollstreckungsgericht obliegenden Hinweis- und Aufklärungspflicht, da es ihn nicht auf den gesetzlichen Grundsatz des Einzelausgebots hingewiesen habe. Das Zwangsversteigerungsgesetz räume der Einzelausbietung den Vorrang ein, weil ein bestmöglicher Verwertungserlös nur unter Beibehaltung auch des Einzelausgebots zu erwarten sei. Der Schuldner habe daher auf ein ihm nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich zustehendes Recht verzichtet. Über diese rechtliche Wirkung seines Verzichts sei er nicht aufgeklärt worden.

Diese Ausführungen hielten aber einer rechtlichen Prüfung durch den BGH nicht stand.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 181/12

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