(IP) Hinsichtlich Terminbestimmung im Internet musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, ob es statthaft ist, wenn Aufforderungen erst nach Anklicken wahrzunehmen sind. Die Beteiligte im bewussten Verfahren betrieb die Zwangsversteigerung in den Grundbesitz des Schuldners. Das Vollstreckungsgericht hatte den Versteigerungstermin bestimmt und für die Internetveröffentlichung der Terminbestimmung verfügt: die Wiedergabe des Aktenzeichens, die Bezeichnung der Verfahrensart (Zwangsversteigerung), des Grundbuchblatts, des Objekts und seiner Lage, eine Beschreibung des Grundstücks, Mitteilungen zu dessen Verkehrswert sowie die Angaben zu dem anberaumten Termin und zum Ort der Versteigerung. Nach dem Veröffentlichungsvermerk der Urkundsbeamtin und dem beigefügten Ausdruck des veröffentlichten Textes erfolgte die entsprechende Veröffentlichung. Auf der Internetseite befanden sich dabei ferner ein Link auf einen Server mit Karten und Lichtbildern sowie ein Link auf eine amtliche Bekanntmachung: „amtliche-Bekanntmachung.pdf“ Bei einem Mausklick darauf öffnete sich eine pdf-Datei mit einem Abbild des gerichtlichen Beschlusses über die Bestimmung des Versteigerungstermins.

Im Termin war ein Käufer Meistbietender geblieben. Das Vollstreckungsgericht hatte den Zuschlag erteilt. Die Zuschlagsbeschwerde des Schuldners hatte das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollte er weiterhin die Versagung des Zuschlags erreichen. Er stützte seine Beschwerde darauf, dass die Bekanntmachung des Versteigerungstermins die erforderliche Aufforderung an die Gläubiger und sonstige Inhaber von Rechten nicht direkt erkennen ließ.

Der BGH entschied in seinem Leitsatz: „Wird die Terminsbestimmung durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn die Aufforderungen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG erst nach Anklicken eines mit "amtliche Bekanntmachung" gekennzeichneten Links wahrzunehmen sind.“


Das komplette Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 41/13


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