(IP) Hinsichtlich möglicher Verstöße bezüglich der Mitteilungspflicht des Versteigerungstermins hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„Gemäß § 41 Abs. 2 ZVG soll im Laufe der vierten Woche vor dem Termin den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung erfolgt. In der Literatur wird die Frage, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht hat, nicht einheitlich beantwortet. Während sich eine inhaltliche Unrichtigkeit nach überwiegender Ansicht auf das Verfahren selbst nicht auswirken soll, da die Vorschrift nur eine Ordnungsvorschrift darstelle ..., verweisen andere darauf, dass eine unrichtige und unvollständige Benachrichtigung bei den Beteiligten falsche Vorstellungen über ihre Stellung im Verfahren oder die Berechnung des geringsten Gebots hervorrufen könne und damit unter Umständen so schwer wiege, dass der Zuschlag in Frage gestellt werden müsse“.

Der Beteiligte betrieb aus zwei vollstreckbaren Grundschuldausfertigungen die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes der Schuldner. Angeordnet wurde die Zwangsversteigerung auf Antrag der ursprünglichen Gläubigerin. Grundlage war eine von der Beteiligten und dem Schuldner zugunsten der ursprünglichen Gläubigerin bestellte vollstreckbare Grundschuld. Sie diente der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit der ursprünglichen Gläubigerin. Dann ließ das Vollstreckungsgericht den Beitritt einer weiteren Gläubigerin zur Zwangsversteigerung zu. Als Vollstreckungstitel lag dem eine von der Beteiligten und dem Schuldner zugunsten einer Bausparkasse bestellte vollstreckbare Grundschuld über 71.000 Euro zugrunde. Während des Verfahrens wurden die in den Grundschulden titulierten Zinsansprüche einheitlich jeweils auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt.

Das Vollstreckungsgericht hatte dann den Termin zur Versteigerung bestimmt. Mit Schreiben vom 26. Juli hatte es sämtlichen Beteiligten eine „Mitteilung gemäß § 41 Abs. 2 ZVG“ gemacht und darin dingliche Zinsen terminlich falsch ausgewiesen. Im anschließenden Versteigerungstermin am 22. August war die Beteiligte Meistbietende geblieben.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZA 11/17

© immobilienpool.de