(IP/RVR) Mit seinem Beschluss vom 07.03.2012 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass der Ersteher, welcher das Mietobjekt im Rahmen der Zwangsversteigerung erworben hat, immer zur Rückzahlung der Mietsicherheit an den Mieter verpflichtet ist. Dabei ist es gleichgültig, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinerseits bei dem Voreigentümer Rückgriff nehmen kann.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Beklagte eine Mietwohnung erstanden. Der vormalige Eigentümer hatte die an ihn geleistete Mietsicherheit nicht getrennt von seinem sonstigen Vermögen und somit nicht insolvenzfest angelegt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde daher die Mietsicherheit zur Insolvenzmasse vereinnahmt.

Während das zunächst mit der Sache befasste Landgericht die Klage unter ande-rem mit der Begründung abgewiesen hat, dass es grundsätzlich Sache des Mie-ters sei, darauf zu achten, dass der Vermieter die Mietsicherheit insolvenzfest anlege, schließt sich der Bundesgerichtshof dieser Ansicht nicht an.

Gemäß § 566a BGB, welcher über § 57 ZVG auch im Zwangsversteigerungsver-fahren Anwendung findet, tritt der Ersteher in den bestehenden Mietvertrag ein und übernimmt somit sämtliche Rechten und auch Pflichten des vormaligen Ei-gentümers. Aus diesem Grund ist er bei deren Rückzahlungsreife auch zur Rück-erstattung der Mietsicherheit verpflichtet. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob er die Mietsicherheit vom früheren Vermieter ausgehändigt bekommen hat bzw. diese noch bei ihm einfordern kann oder nicht. Den Ersteher tritt somit in jedem Fall die ungeschmälerte Rückzahlungspflicht.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH vom 07.03.2012, Az. XII ZR 13/10


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