(IP) In Sachen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts hat der Bundesgerichtshof mit Leitsatz entschieden: „Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Notanwalt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht, wenn auch ein zugelassener, der antragstellenden Partei zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt nicht in der Lage wäre, dessen Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen ... erfolgreich zu begründen.“

Die Parteien waren geschiedene Eheleute. Die Klägerin hatte den Beklagten auf Freigabe des Erlöses aus der Zwangsversteigerung einer gemeinsamen Immobilie in Anspruch genommen. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben; die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Der Beklagte hatte dagegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und beantragt, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, nachdem sein bisheriger Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hatte und danach zahlreiche weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte nach dem Vorbringen des Beklagten mit verschiedenen Begründungen eine Übernahme des Mandats abgelehnt hatten.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: XII ZR 122/12

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