(IP) Die Klägerin finanzierte den Erwerb zweier Eigentumswohnungen auf Käuferseite für Eheleute. Zum Erwerb dieser Eigentumswohnungen gaben die Eheleute vor dem beklagten Notar ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu einem Gesamtkaufpreis ab – und der Beklagte beurkundete die Annahmeerklärung des Verkäufers. Der Beklagte wurde darauf mit dem Vollzug des Kaufvertrags beauftragt. In der Folgezeit wurde der Darlehensvertrag der Klägerin mit den Eheleuten nach Zahlungsverzug gekündigt. Die Klägerin erzielte aus der Zwangsversteigerung der Eigentumswohnungen einen Erlös in Höhe von gut 50.000,- €. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatz geltend, weil dieser gegen seine Pflichten aus dem Verwahrungsverhältnis verstoßen habe. Die Voraussetzungen für die Verfügung über den von der Klägerin auf das Notaranderkonto eingezahlten Betrag seien noch nicht erfüllt gewesen. Darüber hinaus habe der Beklagte an indirekten Kick-back-Zahlungen zu Lasten der Klägerin mitgewirkt. Im Übrigen habe der Beklagte die sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises gekannt oder hätte kennen müssen.

Der BGH entschied: Die Revision griffe schon bereits deshalb nicht, da der Kläger für seinen Vortrag, die Kaufpreiszahlung aus dem Vorerwerb sei nicht korrekt geflossen, beweisfällig geblieben ist. „Dabei ist allerdings schon zweifelhaft, ob der geltend gemachte Schaden vom Schutzbereich der Pflichten des Beklagten aus dem Treuhandverhältnis der Kaufvertragsparteien aus dem vorangegangenen Kaufvertrag umfasst war. Diese Zweifel ergeben sich daraus, dass, wie allgemein im Schadensrecht, auch im Notarhaftungsrecht nur für solche Schadensersatzfolgen Ersatz verlangt werden kann, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen. Es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde. Deswegen muss zwischen der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage und dem Schaden ein innerer Zusammenhang bestehen; eine bloß zufällige äußere Verbindung genügt nicht“.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: III ZR 514/13


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