(ip/pp) Über die erforderliche Rechtsmittelbelehrung im Zwangsversteigerungsverfahren hatte der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt zu entscheiden. Der Schuldner und seine Ehefrau waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, dessen Zwangsversteigerung auf Antrag der Beteiligten angeordnet wurde. Eine weitere Beteiligte trat dem Verfahren darauf wegen einer persönlichen Forderung bei, eine weitere Beteiligte, eine Bank, wegen einer vorrangigen dinglichen Forderung.

Der Verkehrswert des Grundstücks wurde auf 900.000 Euro festgesetzt, ein Termin zur Versteigerung bestimmt. In dem Termin bot ein Bieter 320.000 Euro, weitere Gebote erfolgten nicht - der Zuschlag wurde versagt.

Ein neuer Termin zur Versteigerung wurde bestimmt. Der Schuldner nahm an dem Termin teil. Es erfolgte wiederum nur ein Gebot, nämlich das einer weiteren Beteiligten, die 315.000 Euro bot. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag wurde auf den 11. Juni des Jahres bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 9. Juni beantragte der Schuldner die "Zurückversetzung des Verfahrens in den Stand vom 7. Februar " und die "Wiedereinrichtung der Bietgrenzen". Zur Begründung machte er geltend, letztere Bieterin sei Mitarbeiterin der bewussten Bank und habe am Termin nur deshalb ein Gebot abgegeben, um die in § 85a Abs. 1 ZVG bestimmte Grenze zu Fall zu bringen.

Das Amtsgericht hat darauf das Grundstück der Bieterin zugeschlagen. Es hat ausgeführt, deren Gebot sei zu Recht zugelassen worden, da sie nicht als Vertreterin der Bank am Termin teilgenommen habe. Dagegen hat der Schuldner die sofortige Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat den Schuldner dann darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sei, da die Beschwerdefrist nicht eingehalten wäre. Darauf hat der Schuldner Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gestellt. Zur Begründung machte er geltend, § 98 ZVG nicht gekannt zu haben. Ein Migräneanfall habe ihn daran gehindert, die fertig gestellte Beschwerde noch fristgerecht per Fax zu versenden.

Der BGH fasste im Urteil zusammen:

„1. Für die gemäß §§ 869, 793 ZPO befristeten Rechtsmittel in Zwangsversteigerungsverfahren ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung.

2. Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung, steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen.

3. Ist der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich, ist bei der Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlendes Verschulden des Rechtsmittelführers unwiderleglich zu vermuten.“

BGH, Az.: V ZB 174/08