(IP) Hinsichtlich der Berechnung der sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträge im ‚Hagedorn-Verfahren’ nach dem ‚Rostocker Modell’ und dessen Geltung auch bei Zwangsversteigerung hat das Verwaltungsgericht (VG) Schwerin mit Leitsatz entschieden.

„1. Das Hagedorn-Verfahren im Rostocker Modell ist ein zur Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung geeignetes Wertermittlungsverfahren.
2. Die Angabe im Impressum eines amtlichen Bekanntmachungsblatts "Verteilung: kostenlos an alle Haushalte der Hansestadt Rostock" und die Angabe der Stadt als Herausgeberin mit postalischer Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, Emailadresse sowie der Internetadresse des Bekanntmachungsblatts genügen den kommunalrechtlichen Anforderungen an die Angabe der Bezugsmöglichkeiten.“

Die Klägerin wandte sich gegen einen Bescheid über die Festsetzung und Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags. Die Klägerin war die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin eines Grundstücks. Das war mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut und befand sich im Fußgängerzonenbereich in zentraler Innenstadtlage.

Nach Durchführung von Bauarbeiten im betreffenden Bereich wurde dort eine neue Sanierungssatzung beschlossen. Darauf bot der Beklagte der Klägerin den Abschluss einer einen zwölfprozentigen Abschlag gewährenden Ablösevereinbarung unter Hinweis auf eine ermittelte sanierungsbedingte Wertsteigerung in Höhe von 70,00 Euro je m2 an. Nachdem zwischen den Beteiligten eine Ablösevereinbarung nicht zustande gekommen war, setzte der Beklagte nach Anhörung der Klägerin einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag fest. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Sanierung für das Grundstück sei durch Teilaufhebung der Sanierungssatzung abgeschlossen. Die Ausgleichsbetragspflicht sei entstanden, Ausgleichsbetragspflichtiger sei der Eigentümer des Grundstücks zum Zeitpunkt des Entstehens der Ausgleichsbetragspflicht.

Die Richter konkretisierten: „Maßgelblicher Zeitpunkt für das Entstehen der Ausgleichsbeitragspflicht ist der Zeitpunkt des rechtsförmlichen Abschlusses der Sanierungsmaßnahmen ... mithin derjenige des Inkrafttretens der Teilaufhebungssatzung am 8. Mai 2013. Für die Eigentumsverhältnisse ist der Grundbuchnachweis maßgeblich, sofern nicht kraft Gesetzes ein Eigentumswechsel erfolgt ist, oder eine Zwangsversteigerung stattgefunden hat“.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

VG Schwerin, Az.: 2 A 341/16 SN

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