(IP) Hinsichtlich Sofortvollzuges einer Ordnungsverfügung zum Rückbau einer baulichen Anlage hat das Verwaltungsgericht (VG Cottbus entschieden.
„Auch an der materiellen Rechtmäßigkeit bestehen keine Zweifel. § 58 Abs. 2 S. 2 BbgBO enthält die bauaufsichtsrechtliche Generalermächtigung, in deren Rahmen Anordnungen zulässig sind, die die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften sicherstellen, insbesondere Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abwehren. Hierzu gehört auch die Unterbindung von Gefährdungen, die von baulichen Anlagen mangels Instandhaltung ausgehen ... Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 S. 2 BbgBO sind vorliegend erfüllt, insbesondere ist der Antragsteller Störer der – angesichts der Dokumentation mittels Bildaufnahmen ... zweifellos vorliegenden – Gefährdung durch die in Verfall befindlichen baulichen Anlagen“.

Im vorliegenden Verfahren ging es um ein Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung bezüglich des Rückbaus wiederherzustellen. Zuvor war bereits dessen Zwangsverwaltung ins Grundbuch eingetragen worden und die Zwangsversteigerung drohte.

Die Ausführungen in dem Bescheid – insbesondere, dass der Sofortvollzug des verfügten Rückbaus dazu diene, die zurzeit bestehende Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen unverzüglich zu beseitigen – ließen in ausreichender Weise erkennen, so die Richter, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinandergesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt habe. Dass für die Vollziehungsanordnung aber damit im Wesentlichen die gleichen Gründe maßgeblich sein sollen wie für den Verwaltungsakt, führe nicht zu einer Verletzung der Begründungspflicht. Gerade wenn es um die Abwehr erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit ginge, können die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausschlaggebend sein.

Hieran könnten auch die Einwände des Antragstellers nichts ändern, sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner sei formularmäßig abgelehnt worden und der Hinweis auf die Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft gewesen, so dass der Antragsgegner dies habe korrigieren müssen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

VG Cottbus, Az.: 3 L 566/18

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