(IP) Hinsichtlich unterschiedlicher gezahlter Baukostenzuschüsse an unterschiedliche Teile eines durch Zwangsversteigerung geteilten Grundstücks hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden.

„Wenn man davon ausgeht, dass - erstens - „Grundstück“ ... das „Grundstück im wirtschaftlichen Sinne“ ist und - zweitens - die Flurstücke ... ein solches Grundstück im wirtschaftlichen Sinne gewesen sind, so ergibt sich daraus, dass der ... gezahlte Baukostenzuschuss ... zwar als Pauschalbetrag in Bezug auf diese Einheit erhoben worden ist. Zugleich konnte aber im Falle einer Neubebauung und Grundstücksteilung (mithin also bei Teilung des Grundstücks im wirtschaftlichen Sinne) ein weiterer Baukostenzuschuss verlangt werden ... Soweit ein entsprechender Fall bereits vor der Eingliederung... in den Zweckverband eingetreten ist, muss die Anrechnung der gezahlten Baukostenzuschüsse auf einen späteren Anschlussbeitrag den Interessen sowohl des Eigentümers des abgeteilten Teils als auch den Interessen des Eigentümers des ursprünglichen Grundstücks im wirtschaftlichen Sinne gerecht werden. Insoweit drängt sich auf, den zuerst gezahlten Baukostenzuschuss allein dem Eigentümer des ursprünglichen Grundstücks im wirtschaftlichen Sinne zu Gute kommen zu lassen und den später zusätzlich gezahlten Baukostenzuschuss nur dem Eigentümer des später abgetrennten Teils. Es erscheint nicht unbillig, entsprechend vorzugehen, wenn die Teilung - wie hier - erst nach der Eingliederung erfolgt ist, also den tatsächlich gezahlten Baukostenzuschuss allein dem Eigentümer „gutzuschreiben“, dem ursprünglich das gesamte Grundstück im wirtschaftlichen Sinne gehört hat.“

Die Beteiligten stritten um einen Schmutzwasserbeitrag. Einer von ihnen war als Eigentümer der Flurstücke ins Grundbuch eingetragen gewesen. Dann stellte der Verbandsvorsteher des betreffenden Zweckverbandes ihm gegenüber zwei Rechnungen für Baukostenzuschüsse in Bezug auf die Verlegung der Hauptleitung Abwasser in der Straße aus. Beide Rechnungen enthielten die Hausnummer-Angabe „2...“ Darauf wurde der Zweckverband in einen grösseren eingegliedert. Der erließ u. a. eine das gesamte Verbandsgebiet betreffende Schmutzwasserentsorgungssatzung und eine ebenfalls in Folge diverse das gesamte Verbandsgebiet betreffende Schmutzwasserbeitragssatzungen. Darauf ging das Eigentum an den Flurstücken nach Zwangsversteigerung auf Dritte über. Nur eins der ursprünglich beiden Flurstücke wurde an die Kläger aufgelassen. Dies wurden ins Grundbuch eingetragen, wobei das Grundstück auf ein gesondertes Grundbuchblatt übertragen wurde.

Der Zweckverband erstellte darauf einen Grundstücksanschluss für das Buchgrundstück. Mit Bescheid zog der beklagte Zweckverband die Kläger zu einem Schmutzwasserbeitrag heran. Den Widerspruch der Kläger wies er zurück. Die darauf erhobene Klage hatte das Verwaltungsgericht abgewiesen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OVG Berlin-Brandenburg, Az.: 9 N 77.18

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