(IP) Mit Bezug auf ein eigenes Urteil aus dem Vorjahr (BGH, Az.: 4 StR 379/15) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Sachen Ermittlung des Betrugsschadens bei Bestellung von Sicherheiten des Schuldners während des laufenden Insolvenzverfahrens geäußert.

"Auch ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte überhaupt vorsätzlich gehandelt hat. Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe (§ 27 StGB) setzt auf subjektiver Seite einen doppelten Gehilfenvorsatz voraus. Dieser muss die Unterstützungshandlung umfassen und sich auf die Vollendung einer vorsätzlich begangenen Haupttat richten, wobei es genügt, dass der Gehilfe erkennt und billigend in Kauf nimmt, dass sein Beitrag sich als unterstützender Bestandteil in einer Straftat manifestieren wird“.

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen sowie u.a. wegen vorsätzlich falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wandte sich u. a. der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts und Verfahrensrügen gestützten Revision, die in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg hatten. Die Aufhebung war auf die hier allein wegen der Betrugstaten erfolgte Verurteilung eines Mitangeklagten zu erstrecken. Die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen.

Die Richter führten weiter aus, dass der Tatrichter den Wert der Darlehensrückzahlungsansprüche (durch schuldhaft verursachte Zwangsversteigerungen erheblich im Wert gemindert) unter Berücksichtigung der Werthaltigkeit der bestellten Sicherheiten zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung zu ermitteln habe. Nur soweit jeweils eine täuschungsbedingte Minderwertigkeit des gesicherten Rückzahlungsanspruchs vorläge, sei die Annahme eines Schadens gerechtfertigt, ohne dass es auf den tatsächlichen Verlauf des Darlehensverhältnisses ankomme.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: 1 StR 573/16

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