(IP) Hinsichtlich Entscheidungen über Einstellungsanträge in laufenden Teilungsversteigerungsverfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag eines Miteigentümers im laufenden Teilungsversteigerungsverfahren ergeht, ebenso wie bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag des Schuldners im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren, keine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO.“

Die Beteiligten waren geschiedene Eheleute und Miteigentümer eines Grundstücks. Auf Antrag des Antragstellers hatte das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Die Antragsgegnerin hatte beantragt, das Verfahren einzustellen, Amtsgericht sowie Landgericht haben den Einstellungsantrag zurückgewiesen. Mit Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller erreichen, dass die Kosten des Einstellungsverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt werden.

Das Beschwerdegericht war der Auffassung, ein Beschluss, mit dem der Antrag eines Miteigentümers auf Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens zurückgewiesen werde, bedürfe keiner Kostenentscheidung. Die Kosten des Einstellungsverfahrens seien mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Die zusätzliche anwaltliche Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens falle bei Teilungsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht an.

Dem hielt der BGH entgegen, das für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren über den Antrag auf Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens neben der Verfahrensgebühr eine weitere Gebühr anfalle. Die Vorschrift, wonach der Rechtsanwalt für die Einstellungsverfahren bei Vertretung eines Beteiligten keine gesonderte Gebühr erhielte, seine Tätigkeit also mit der Verfahrensgebühr im Zwangsversteigerungsverfahren abgegolten sei, wurde durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ersetzt. Nunmehr erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit „im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens“ eine gesonderte 0,4-Verfahrensgebühr“.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 19/18

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