(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen möglicher Ergebnislosigkeit von Versteigerungsterminen hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Eine Ergebnislosigkeit des zweiten Versteigerungstermins im Sinne von § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG liegt nur vor, wenn kein Gebot abgegeben wurde oder alle abgegebenen Gebote bis zum Schluss der Versteigerung ohne Widerspruch zurückgewiesen worden sind“.

Der Schuldner und die Beteiligte zu 3 waren Eigentümer des betreffenden Grundstücks. Auf Antrag der Gläubigerin hatte das Vollstreckungsgericht wegen des dinglichen Anspruchs aus einer eingetragenen Grundschuld die Zwangsversteigerung angeordnet. Nach dem Versteigerungstermin hatte das Vollstreckungsgericht dem damaligen Meistbietenden den Zuschlag erteilt. Diese Entscheidung hob das Landgericht auf und versagte den Zuschlag, da das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile unterblieben war. Im Folgetermin hatte das Vollstreckungsgericht den Zuschlag versagt, da das Meistgebot die Hälfte des festgesetzten Verkehrswertes nicht erreichte. Der nach einem weiteren Versteigerungstermin erteilte Zuschlag wurde auf die sofortige Beschwerde des Schuldners versagt, da die Bekanntmachungsfrist nicht eingehalten worden war.

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Vollstreckungsgericht die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Seine sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 67/17

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