(ip/pp) Ob die Anordnung von Testamentsvollsteckung die Teilungsversteigerung eines Grundstücks ausschließen kann, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell zu entscheiden. Der betreffende Erblasser war Eigentümer eines Grundstücks und wurde von seinen Söhnen zu gleichen Teilen beerbt – er beschränkte sie aber durch die Anordnung der Testamentsvollsteckung. Das zu dem Nachlass gehörende Grundvermögen durfte nach dem Testament des Erblassers nicht verkauft werden, sondern sollte in einer "Familienstiftung" verbleiben. Das Grundbuch wurde demzufolge berichtigt, das Bestehen der Testamentsvollstreckung eingetragen.

Mit Beschluss wurden dann der Anteil eines Beteiligten gepfändet und anderen Beteiligten zur Einziehung überwiesen. Auch die Pfändung wurde im Grundbuch vermerkt.

Anschliessend haben einzelne Beteiligten die Teilungsversteigerung des Grundstücks beantragt. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Durch Beschluss hat es eine hiergegen gerichtete Erinnerung zurückgewiesen. Auf die sofortige diesbezügliche Beschwerde hatte das Landgericht die Beschlüsse des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag der Beteiligten auf Anordnung der Versteigerung des Grundstücks zurückgewiesen.

Der BGH entschied:

Einzelne Beteiligten könnten die Versteigerung zum Zweck der Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums der weiteren Beteiligten an dem Grundstück nicht verlangen.

„Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers schließt die Anordnung der Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an einem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Grundstück auch gegenüber einem Gläubiger eines Miterben aus, der dessen Anteil an dem Nachlass gepfändet hat.“

BGH, Az.: V ZB 176/08