(IP) Hinsichtlich des Einvernehmens mit der Treugeberin bei notariellem Handeln entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Leitsatz: „Der Notar ist nicht berechtigt, ein nicht zweifelfreies Verständnis vom Inhalt einer Verwahrungsanweisung seinem Handeln zugrunde zu legen, ohne mit der Treugeberin ein Einvernehmen herbeigeführt zu haben.“

Der Kläger war Anwaltsnotar. Gegenstand eines ihn betreffenden Disziplinarverfahrens war ein Grundstückskaufvertrag, den er ohne Auflassung beurkundet hatte. Bezüglich des Kaufobjekts war von der Gläubigerin ein Zwangsversteigerungsverfahren betrieben worden. Zwischen den Parteien wurde dabei vereinbart, dass der Kaufpreis vom Erwerber auf ein neu einzurichtendes Anderkonto zu überweisen sei. Voreingetragene Rechte bzw. Rechtsverhältnisse sollten nicht übernommen werden. Der Kläger wurde von den Kaufvertragsparteien übereinstimmend angewiesen, den Kaufgegenstand pfandfrei zu machen und einen eventuellen Restbetrag auf ein Konto des Veräußerers oder an einen vom Veräußerer noch zu benennenden Dritten weiter zu überweisen. Nachdem dies geschehen war leitete er dem Vollstreckungsgericht die Erklärung der Rücknahme des Antrags auf Zwangsversteigerung zu und verfügte über den auf dem Anderkonto hinterlegten Kaufpreis.

Der Beklagte, Darlehensgeber hinsichtlich Teilen der Kaufsumme, hat darauf ein Disziplinarverfahren eingeleitet. In diesem Zusammenhang hatte der Kläger einen Verstoß gegen die Hinterlegungsanweisung der Kaufvertragsparteien eingeräumt. Einen Verstoß gegen den Treuhandauftrag des betreffenden Darlehensgebers hat er hingegen bestritten. Er vertrat die Auffassung, dass dem Verwahrungsauftrag entnommen werden könne, dass die Gläubigerstellung des Darlehensgebers bereits dann als gewährleistet anzusehen sei, wenn sämtliche Unterlagen zur Bereitstellung des vorstehend verlangten Ranges der Grundschuld beim Treunehmer zur Verfügung stünden.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH Az.: NotSt (Brfg) 2/14

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