(IP) Hinsichtlich möglicher Rechte Dritter an einem unter Zwangsverwaltung gestellten Grundstück bei drohender Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„a) Der Zwangsverwalter ist nicht verpflichtet, mögliche dingliche Rechte Dritter an einem unter Zwangsverwaltung gestellten Grundstück durch Einsichtnahme in das Grundbuch zu ermitteln; diese Pflicht ergibt sich auch nicht aus seiner Verpflichtung zur Erstattung des Erstberichts nach der Inbesitznahme.

b) Beruft sich der unmittelbare Besitzer eines unter Verwaltung gestellten Grundstücks erst nach Beginn der Zwangsverwaltung auf das Bestehen dinglicher Rechte, hat der Zwangsverwalter das Vollstreckungsgericht unverzüglich hierüber zu unterrichten.

c) Die Nichteinlegung der Erinnerung gegen die Anordnung der unbeschränkten Zwangsverwaltung durch Inhaber dinglicher Rechte kann deren Mitverschulden an dem ihnen durch die Zwangsverwaltung entstehenden Schaden begründen; dasselbe gilt, wenn sie diese Rechte nicht unverzüglich gegenüber dem Zwangsverwalter geltend machen.“

Aufgrund des Antrages einer Bank hatte das Amtsgericht die unbeschränkte Zwangsverwaltung über ein Grundstück verfügt und den Beklagten zum Zwangsverwalter ernannt. Das Grundstück stand im Eigentum der Schuldnerin. Die Gläubigerin vollstreckte aus einer eingetragenen Grundschuld von mehr als einer Million Euro. Es waren jeweils ein Nießbrauchsrecht und eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Form eines Wohnungsrechts eingetragen, die aufgrund einer Rangrücktrittserklärung der Grundschuld der Gläubigerin im Rang nachgingen. Über die von den Zedenten genutzte Wohnung in der Liegenschaft hatte die Zedentin mit der Schuldnerin einen Mietvertrag geschlossen, der die Zahlung einer monatlichen Miete vorsah.

Die ursprünglichen Anspruchsinhaber/Eigentümer hatten der Zwangsverwaltung weder vorab zugestimmt, noch verfügte die Gläubigerin über einen gegen sie gerichteten Duldungstitel. Dann kündigte der Beklagte wegen Zahlungsverzugs das Mietverhältnis fristlos. Ferner wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zedenten eröffnet und der Beklagte erhob als Zwangsverwalter Klage gegen die Zedentin auf Räumung des Grundstücks. Die Zedentin verweigerte dies und bezog sich auf die dinglichen Rechte, die zu ihren Gunsten bestanden.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZR 44/15

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