(ip/pp) Bezüglich des Themas „Vergleich und Vertragsstrafeversprechen“ hatte der Bundesgerichtshof jetzt zu entscheiden. Die Beklagten waren Vermieter einer von den Klägern angemieteten Doppelhaushälfte mit monatlicher Kaltmiete von 700,- Euro. In einem Vorprozess hatten die Parteien einen gerichtlichen Vergleich hinsichtlich noch ausstehender Mietzahlungen geschlossen: Sie stellten pauschal Mietrückstände von 1.900,- fest - und die Beklagten hatten sich verpflichtet, diesen Rückstand in monatlichen Raten zusätzlich zur fälligen Miete von 200,- zu bezahlen, jeweils am dritten Werktag des Monats. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kam es dabei nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Sollte hinsichtlich der monatlichen Raten ein Verzug von mehr als 14 Tagen eintreten, hatten sich die Beklagten verpflichtet, „das Anwesen ... (Doppelhaushälfte mit fünf Zimmern, insgesamt ca. 150 qm Wohnfläche nebst 500 qm Garten Carport) innerhalb von acht Wochen ab Eintritt des Verzuges vollständig zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben ...“

Die vereinbarten Ratenzahlungen erfolgten zunächst rechtzeitig. Bezüglich der Novemberrate ging aber erst am 8. November ein Teilbetrag von 100,- Euro auf dem Konto der Beklagten ein. Die Kläger hatten zwar eine weitere Zahlung von 100,- Euro an die Beklagten veranlasst; wegen einer falsch angegebenen Kontonummer wurde die Überweisung jedoch nicht ausgeführt. Erst am 4. Januar wurde den Beklagten dann die restliche Rate für November gutgeschrieben. Darauf verlangten die Vermieter Räumung des Anwesens gemäß den Vereinbarungen. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches wurde erstellt.

Die von den Klägern erhobene Vollstreckungsgegenklage mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 20. Juli 2007 für unzulässig zu erklären, blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Der BGH entschied:

„Wird im Rahmen eines Räumungsprozesses zwischen den Parteien eines Wohnraummietverhältnisses in einem Prozessvergleich ein bestimmter Mietrückstand festgestellt und vereinbart, dass der Rückstand ratenweise zu tilgen ist, so stellt die vom Mieter für den Fall der nicht rechtzeitigen Erfüllung der Ratenzahlungspflicht übernommene Verpflichtung, die Mietwohnung zu räumen, jedenfalls dann kein gemäß § 555 BGB unwirksames Vertragsstrafeversprechen dar, wenn im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses der Räumungsanspruch des Vermieters bei Zugrundelegung des im Vergleich festgestellten Mietrückstands begründet war.“

BGH, Az.: VIII ZR 272/08