(IP) Hinsichtlich Zwangsversteigerung in gemeinschaftlich besessenen Immobilien in unterschiedlichen Gerichtsbezirken hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu entscheiden. Die Antragstellerin beantragte die Bestimmung des zuständigen Gerichts für eine Klage, mit der sie beabsichtigt, die Antragsgegnerin auf Löschung von Auflassungsvormerkungen in Anspruch zu nehmen. Zugunsten der Antragsgegnerin waren für insgesamt acht Grundstücke in unterschiedlichen Gerichtsbezirken Auflassungsvormerkungen eingetragen, die im Eigentum einer GmbH standen.

Den Vormerkungen zugrunde lagen Vereinbarungen in einem notariellen Kaufvertrag zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, in dem die Antragsgegnerin einen Geschäftsanteil an der GmbH zu einem Kaufpreis von 5 Mio. EUR an die Antragstellerin verkauft hatte.

Die Vertragsparteien vereinbarten zudem Folgendes:

"Der Käufer verpflichtet sich (...), die sich im Eigentum der ... GmbH oder deren Tochterunternehmen stehenden Immobilien unentgeltlich auf Verkäufer zu übertragen, wenn Käufer ( ... ) vor vollständiger Kaufpreiszahlung rechtsgeschäftliche Verfügungen (..) über eines oder mehrere der derzeit im Eigentum der ... GmbH stehenden Immobilien ohne schriftliche Zustimmung vom Verkäufer vornimmt oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, der ... GmbH eintreten sollte oder die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in eines oder mehrere Immobilien angeordnet wird.“ Für den Fall, dass Käufer den vorstehend eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkämen, behielt sich der Verkäufer den Anspruch auf Auflassung sämtlicher Immobilien, die derzeit im Eigentum der GmbH standen, vor.

Die Antragstellerin behauptete darauf, sie habe einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Löschung der Vormerkungen. Sie war der Auffassung, für die Klagen auf Löschung sei jeweils der ausschließliche dingliche Gerichtsstand des § 24 ZPO gegeben, so dass entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ein gemeinsamer Gerichtsstand zu bestimmen sei.

Das OLG entschied: „Ohne rechtliche Beziehung eines Klägers zu dem Grundstück, dessen Befreiung von einer Belastung verlangt wird, ist § 24 Abs. 1 3. Alt. ZPO nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht anwendbar.“

OLG Hamm, Az.: I-32 SA 86/14

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