(ip/pp) Mit dem Thema der Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt zu beschäftigen. Die Klägerin nahm die Beklagte infolge Gläubigeranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in Anspruch. Sie verfügte gegen den Ehemann der Beklagten, den Schuldner, der vormals Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin war, über vier rechtskräftige Titel über insgesamt knapp 40.000,- Euro zuzüglich Zinsen. Versuche der Klägerin, gegen den Schuldner zu vollstrecken, blieben erfolglos - er hatte die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Der Schuldner war Eigentümer eines von ihm und der Beklagten bewohnten Hausgrundstücks. Auf dem Grundbesitz war eine Buchgrundschuld in Höhe von 650.000,- Euro nebst 18 % Zinsen zu Gunsten der Stadtsparkasse eingetragen. Das Amtsgericht Köln ordnete auf Antrag der Stadtsparkasse wegen des dinglichen Anspruchs aus dem Recht im Betrag von knapp 665.000,- Euro nebst Zinsen und Vollstreckungskosten die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Aufgrund Bewilligung der Stadtsparkasse wurde die Anordnung der Zwangsverwaltung aufgehoben, das Verfahren der Zwangsversteigerung einstweilen eingestellt. Der Schuldner veräußerte darauf das Grundstück an die Beklagte zu einem Kaufpreis von 400.000,- Euro. Die Beklagte übernahm zur eigenen Finanzierung die Buchgrundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen dinglich in Höhe von 350.000,- Euro, d.h. ohne die zugrunde liegenden Verpflichtungen des Schuldners. Diese sollten aus dem Kaufpreis abgelöst bzw. anderweitig gesichert werden. In Höhe des restlichen Betrages von knapp 315.000,- Euro sollte das Grundpfandrecht gelöscht werden. Der Eigentumsübergang wurde im Grundbuch eingetragen und das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben. Die den Betrag von 350.000,- übersteigende Grundschuld wurde gelöscht und eine Eigentümergrundschuld in Höhe von 160.000,- Euro eingetragen.

Die Klägerin macht geltend, das übertragene Grundstück habe einen Wert von 800.000,- Euro besessen, mindestens aber von 750.000,- Euro. Sowohl eine Versteigerung wie ein freihändiger Verkauf an Dritte hätte einen Erlös von deutlich über 700.000,- Euro erbracht. Die beim Verkauf eingetragene Grundschuld habe nicht in voller Höhe valutiert. Die Beklagte behauptete demgegenüber, der Zeitwert des Grundstücks habe zum Zeitpunkt des Zwangsversteigerungsverfahrens vor der Veräußerung bei 495.000,- gelegen. Die Grundschulden der Sparkasse hätten mit knapp 665.000,- Euro valutiert.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Der BGH entschied:

Wie das Berufungsgericht im Grundsatz richtig gesehen habe, hat die Übertragung eines belasteten Grundstücks nur dann eine objektive Gläubigerbenachteiligung zur Folge, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Erlös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens überstiegen hätte. Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderung ab, die durch die eingetragenen Grundbuchrechte gesichert werden.

„Die Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks durch den Schuldner ist objektiv gläubigerbenachteiligend, wenn die bei der Übertragung noch bestehenden Belastungen im Nachhinein vertragsgemäß von ihm beseitigt werden.“

BGH, Az.: IX ZR 129/06