(ip/RVR) Die Frage danach, ob eine Erinnerung des Untermieters oder Unterpächters eines Mieters oder Pächters des Schuldners gegen dee Anordnung der Zwangsverwaltung zulässig ist, war Gegenstand eines der aktuellen Beschlüsse des Bundesgerichtshofes (BGH).

Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – ordnete mit Beschluss vom 3. August 2004 die Zwangsverwaltung der eingangs genannten Grundstücke des Beteiligten zu 3 an. Der Zwangsverwalter verklagte die Beteiligte zu 1 auf Herausgabe von Gewerberäumen auf den Grundstücken, die diese von einer Mieterin des Beteiligten zu 3 gemietet haben will.

Die Beteiligte zu 1 beantragte, die Zwangsverwaltung wegen eines Mangels der Zustellung des Vollstreckungstitels aufzuheben. Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – wertete diesen Antrag als Erinnerung nach § 766 ZPO und wies diese zurück. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 wies das Landgericht zurück. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde strebt sie weiterhin die Aufhebung der Zwangsverwaltung an.

Der BGH entschied, dass die Beurteilung des Beschwerdegerichts im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung standhält, so dass das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 unbegründet ist.

Der BGH führte aus, dass die Frage danach, ob ein Untermieter oder Unterpächter des Schuldners nach § 9 Nr. 2 ZVG Beteiligter eines Zwangsverwaltungsverfahrens ist, im vorliegenden Fall nicht entschieden werden muss. „Die Erinnerung des Untermieters oder Unterpächters eines Mieters oder Pächters des Schuldners gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil ihr das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt.” Die Rechtsstellung des Untermieters oder Unterpächters wird durch die Anordnung oder Nichtanordnung der Zwangsverwaltung, so der BGH, unmittelbar nicht berührt: Ihr Vertragspartner bleibt der Mieter oder Pächter des Schuldners.

Darüber hinaus ergibt sich ein Rechtsschutzinteresse des Untermieters oder Unterpächters an einer Erinnerung gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung für das gemietete Grundstück auch nicht aus einer mittelbaren Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung.

Schließlich ergibt sich nichts anderes daraus, dass die Erträge aus einem Untermiet- oder Unterpachtvertrag auf Grund der Anordnung der Zwangsverwaltung beschlagnahmt und von dem Zwangsverwalter einzuziehen sein können. „Erträge aus einem Untermiet- oder Unterpachtverhältnis werden von der Beschlagnahme nach § 17 ZVG regelmäßig nicht erfasst.“ Diese stehen vielmehr dem Mieter oder Pächter, nicht dem Eigentümer zu.

Somit wird die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Leitsatz fasst zusammen:
„Die Erinnerung des Untermieters oder Unterpächters eines Mieters oder Pächters des Schuldners gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung ist unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH vom 07.07.2011, Az.: V ZB 9/11


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