Ausbildung Gerüstbauer

Um eine Ausbildung zum Gerüstbauer zu absolvieren muss man körperlich belastbar, handwerklich begabt und schwindelfrei sein. Ein bestimmter Schulabschluss wird nicht vorausgesetzt. Um sich als Gerüstbauer selbständig machen zu können sind entweder 10 Jahre Berufserfahrung oder der Meisterbrief Voraussetzung. Weiterbildungsmöglichkeiten sind auch die Weiterbildung zum geprüften Gerüstbaukolonnenführer, zum Techniker/-in oder zum Ausbilder/-in. An einer Fachhochschule können die Berufe Techniker/-in für Betriebswissenschaft und Industriebetriebswirt/-in für Bauwirtschaft erlernt werden. Bei Besitz der Fachhochschulreife ist es möglich Bauingenieurwesen zu studieren.

Leistungen

Zu den Leistungen von Gerüstbauunternehmen zählen der Fassadengerüstbau für Dach und Wand, der Industriegerüstbau, der Messebau, das Errichten eines bei Bedarf auch staub- und regendichten Nottreppenhauses, das Bauen von Einhausungen mit Wetterschutzdächern in verschiedenen Ausführungen, das Errichten von Fahrgerüsten und fahrbaren Arbeitsbühnen, das Anbringen von Flachdachrandabsicherungen und Personenauffangnetzen und der Bau von Bühnen, Tribünen und Scherenpodesten.

Arbeitsvorschriften zum Gerüstbau

Das Gerüst muss den DIN Vorschriften entsprechen. Es muss gekennzeichnet und für den deutschen Markt zugelassen sein. Teilweise sind Standsicherheits- und Festigkeitsberechnungen notwendig. Beim Aufbau des Gerüstes müssen die technischen Regeln für Betriebssicherheit und die Betriebssicherheitsverordnung eingehalten werden. Nur befähigte und geeignete unterwiesene Personen sind berechtigt ein Gerüst aufzubauen. Bevor das Gerüst genutzt werden darf, muss es von einer befähigten Person geprüft werden. Beschäftigte sind nach einer Gefährdungsbeurteilung auf die bestehenden Gefahren hinzuweisen. Umbauten am Gerüst sind nur durch berechtigte Personen (Angestellte des Gerüstbauers) zulässig.

Gerüstbauvertrag

Der Aufbau des Gerüstes, das Vorhalten und auch der Abbau sind Bestandteile dieses Vertrages. Da das Gerüst nicht in das Eigentum des Auftraggebers übergeht handelt es sich bei einem Gerüstbauvertrag nicht um einen klassischen Werkvertrag. Nur die Aspekte des Aufbauens und Abbauens erfüllen die Kriterien eines Werkvertrages. Das Vorhalten des Gerüstes entspricht einer Leistung eines Mietvertrages. Es ist nicht vollkommen geklärt, welche Vorschriften beim Gerüstbauvertrag anzuwenden sind.