Fristen der Aufhebung
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(IP) Über die Rücknahme des Teilungsversteigerungsverfahrens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens musste der BGH aktuell entscheiden. Die antragstellende Gläubigerin ließ im betreffenden Verfahren eine Sicherungshypothek auf einen Miteigentumsanteil eines Schuldners eintragen. Darauf pfändete sie den Anspruch des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft, Teilung des Erlöses und Auskehrung des auf ihn entfallenden Anteils. Das Vollstreckungsgericht ordnete auf ihren Antrag hin die Teilungsversteigerung an. Dann beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das Amtsgericht hob das Verfahren dann aber wieder auf. Der sofortige Beschwerde der Gläubigerin dagegen wurde widersprochen.
Der BGH entschied letztinstanzlich:
„Hat ein Gläubiger den Anspruch des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft einschließlich des (künftigen) Anspruchs auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfändet, ist das von ihm eingeleitete Teilungsversteigerungsverfahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners auch dann nicht aufzuheben, wenn die Teilungsversteigerung weniger als einen Monat vor dem Insolvenzantrag angeordnet worden ist.“
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: