Regressverzicht erstreckt sich konkludent
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(IP) Hinsichtlich des Regressverzichts des Versicherers bei Brand hinsichtlich Mietern eines Ferienhauses hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Rostock mit Leitsatz geäussert.
„Wird der Brand eines Ferienhauses fahrlässig durch dessen Mieter oder eine zur Nutzung mitberechtigte Person verursacht, erstreckt sich der von der Rechtsprechung angenommenen konkludente Regressverzicht des Versicherers des Vermieters auch hierauf.“
Die Parteien stritten um Schadensersatz wegen eines Brandschadens am Ferienhaus einer Versicherungsnehmerin der Klägerin. Mit ihrer Berufung begehrten die Beklagten weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Das Landgericht habe den Anspruch der Klägerin zu Unrecht bejaht. Ihnen sei weder ein fahrlässiges noch grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Es sei für sie als Feriengäste nicht zu erkennen gewesen, dass Kamin und Öffnungsklappe in Verbindung gestanden hätten. Die Öffnungsklappe sei von ihnen für eine Ofenklappe gehalten worden. Es hätte insoweit u.a. einer besonderen Warnung des Vermieters bedurft.
Zudem hätte es der Versicherungsnehmerin der Klägerin oblegen, die Öffnungsklappe vor dem Zugriff von Mietern zu sichern. Dies wäre, gerade weil es sich um ein Ferienhaus mit wechselnden Mietern gehandelt habe, sogar zwingend notwendig gewesen. Eine Verbindung zwischen Öffnungsklappe, Kamin und Schornsteineinzug sei für sie nicht erkennbar gewesen. Anders als das Landgericht meinte, hätten sie deshalb auch nicht mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass der Schornsteineinzug des Ferienhausobjektes nicht sicher gewesen sei. Hierüber habe man sie ausdrücklich in Kenntnis setzen müssen.
Die Richter führten im Urteil aus: „ Die Rechtsprechung zum Regressverzicht resultiert aus einer ergänzenden Auslegung des Versicherungsvertrages zwischen dem Versicherungsnehmer als Vermieter und dem Gebäudeversicherer. Sie beruht darauf, dass dem Vermieter für den Versicherer erkennbar daran gelegen ist, seinen Mieter in den Schutz des Gebäudeversicherers mit einzubeziehen. Der Vermieter hat nämlich ein Interesse daran, dass der Mieter, auf den er in der Regel die Kosten der Versicherung abwälzt, in seiner Erwartung, er sei bei fahrlässiger Schadensverursachung durch die Versicherung geschützt, nicht enttäuscht wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es in diesem Zusammenhang vorrangig auf die Interessen des Versicherungsnehmers als Vermieter und des Gebäudeversicherers an, wobei allerdings die Interessen des Mieters mittelbar mit einzubeziehen sind, soweit sie sich in einem auf dem Mietverhältnis beruhenden Interesse des Vermieters niederschlagen“.
Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: