(IP) Es ging im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) um die Schätzung des Wertes einer auf Bewilligung der Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts gerichteten Klage. Dabei fassten die Richter zusammen:

„Grundsätzlich sei dabei ... für die verlangte Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung von einem Viertel des Verkehrswertes des Grundstücks auszugehen. Stehe jedoch fest, dass die Vormerkung erloschen sei, könne jedoch ein deutlich geringerer Betrag anzusetzen sein.
Vorliegend schätzt der Senat, da der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht mehr besteht, den Wert mit dem Berufungsgericht auf 1/10 des Verkehrswertes der Grundstücke. Dieser entspricht nicht (mehr) dem in den Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzten Verkehrswert ... Grundsätzlich sind allerdings nach § 39 Abs. 1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen. Etwas anderes gilt aber, wenn bei der Inanspruchnahme von Streitgenossen die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind; hiervon ist bei gegen Gesamtschuldner gerichtete gleiche Ansprüche auszugehen, weil der Kläger die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus Gründen des materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen kann“.

Vorliegend mache der Beklagte zwar mit seinen Anträgen, so die Richter, die einerseits auf Rückübertragung des Eigentums an den versteigerten Grundstücken an die Beklagten in Erbengemeinschaft, hilfsweise in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, andererseits auf Bewilligung der Löschung von Grundpfandrechten bzw. Unterlassen der Eintragung weiterer Grundpfandrechte gerichtet wären, unterschiedliche Ansprüche gegen verschiedene Wider- bzw. Drittwiderbeklagte geltend. Der Sache nach begehre der Beklagte jedoch insgesamt nur einmal die Rückübertragung der Grundstücke in ihrem Zustand vor den schädigenden Handlungen, d.h. lastenfrei. Im Falle seines Obsiegens schulden der Kläger und die Drittwiderbeklagten diese lastenfreie Rückübertragung als Gesamtschuldner, auch wenn sie jeweils für sich genommen in unterschiedlicher Weise an dieser Gesamtleistung mitwirken müssten. Dies rechtfertige es, für die Widerklage- und Drittwiderklageanträge einschließlich der Hilfsanträge insgesamt nur den Verkehrswert der Grundstücke anzusetzen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 244/17

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