Wittelsbachstr. 10 67061 Ludwigshafen Telefon: 0621/56160
Website: https://aglu.justiz.rlp.de
Alle Zwangsversteigerungen (7)
Digitale Gerichtstafel (7)
7
amtliche Bekanntmachungen
Weitere Informationen: Telefon Geschäftsstelle:
0621/5616-330
0621/5616-337
Öffnungszeiten: täglich 9:00 - bis 12:00 Uhr
Infos zur Sicherheitsleistung
Bankverbindung zur Überweisung einer Sicherheitsleistung mindestens 8 Tage vor dem Termin: Postbank Ludwigshafen, IBAN: DE75 5451 0067 0106 8546 70, BIC: PBNKDEFFXXX
Aus der Überweisung müssen folgende Daten unbedingt ersichtlich sein:
Name des Einzahlers (muss grundsätzlich identisch mit dem Bieter sein)
Verwendungszweck "Bietsicherheit“
Aktenzeichen 3 K …
Datum des Versteigerungstermins
Evtl. Vorname und Nachname des Bieters (falls abweichend zum Kontoinhaber)
Die Gerichtskasse informiert das Versteigerungsgericht über den Zahlungseingang. Die o.g. Daten sind wichtig für die richtige Zuordnung und Buchung der Überweisung. Nur wenn die Mitteilung der Gerichtskasse mit den o.g. Angaben im Termin vorliegt, gilt die Sicherheitsleistung als erbracht. Das Risiko der fehlenden Sicherheit trägt der Einzahler, falls die Zahlungsanzeige nicht, oder nicht rechtzeitig, zur Akte gelangt.
Wird die Sicherheit nicht (mehr) benötigt, erfolgt automatisch die Rücküberweisung auf das Einzahlerkonto. Die Rücküberweisung erfolgt über die Landesjustizkasse Mainz und kann im Einzelfall bis zu 4 Wochen dauern. Von Rückfragen vor Ablauf dieses Zeitraums bitten wir abzusehen.
Anmeldung von Rechten
Ist ein Recht in dem Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte dieses Recht spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Gläubiger widerspricht. Das Recht wird sonst bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Soweit die Anmeldung oder die erforderliche Glaubhaftmachung eines Rechts unterbleibt oder erst nach dem Verteilungstermin erfolgt, bleibt der Anspruch aus diesem Recht gänzlich unberücksichtigt.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Versteigerungsgegenstandes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung des Anspruchs, getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Versteigerungsgegenstand bezweckenden Rechtsverfolgung, einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.